Der staatliche Härtefallfonds, Garantien, Zuschüsse – die von der Regierung in Österreich zur Verfügung gestellt Hilfeleistungen sind derzeit so zahlreich, dass man schnell den Überblick verlieren kann. Daher versuche ich hier ein Überblick* von den wichtigsten Hilfen aufzulisten.
*diese Übersicht hat nicht den Anspruch auf die Vollständigkeit, hier sei auf die weiterführenden Verlinkungen verwiesen.

>>>Allg. Unternehmen
Herabsetzung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (EVZ und KVZ)
Unternehmen können einen Antrag auf die Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlung oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Der Antrag kann über FinanzOnline eingereicht werden.

Nichtfestsetzung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen (EVZ und KVZ)
Unternehmen kann im Falle von Liquiditätsnotstand bei Finanzamt um eine Nichtfestsetzung der VZ oder auf einen niedrigeren Betrag als voraussichtliche Jahressteuer ansuchen.

Stundung und Entrichtung in Raten (Zahlungserleichterung, ZE)
Unternehmen können bei Finanzamt um das Hinausschieben der Zahlungsfälligkeit (Stundung) oder die Entrichtung in Raten (Raten Bewilligung) ansuchen.

Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019
Unternehmen sollen grundsätzlich die Jahres-Abgabenerklärungen 2019 für die Einkommensteuer (EstSt), die Körperschaftsteuer (KöSt), die Umsatzsteuer (Ust) und die Feststellung der Einkünfte (Beteiligungen) bis Ende April (über Amtsweg) bzw. Ende Juni (über FinanzOnline) 2020 einreichen. Diese Frist wird allg. bis 31.August 2020 verlängert.


>>>Selbstständige
Härtefallfonds
Phase I: diese Phase des Härtefonds richtet sich als Erste-Hilfe Maßnahmen für die betroffenen Unternehmen möglichst schnell an das Geld zu kommen. Diese Erst-Hilfe ist jedoch mit €1.000,- an Limit gedeckelt. Die Einreichung ist mit Wirkung 17.April 2020 in die Phase II übergangen und daher ist ein Antrag auf Phase I nicht mehr möglich.
Phase II: die Betroffene können für drei Monate maximal je €2.000,- an Unterstützung ansuchen. Wurde bereits eine Unterstützung aus Phase I in Anspruch genommen, wie der Betrag aus Phase I mitberücksichtigt). Im Wesentlichen wurde bei Phase II den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Anspruchsberechtigt ist demnach all jenen, der in den vergangenen Jahren vorwiegend von einer selbstständigen Tätigkeit gelebt hat. Entfallen sind die Einschränkung gegenüber die Anspruchsberechtigten aus Phase I: sowohl Verdienstobergrenze als auch Verdienstuntergrenze, Jungunternehmer, Mehrfachversicherungen, Nebenverdienste.

Corona-Hilfe-Fonds
Diese Fonds besteht grundsätzlich aus 2 Bausteine. Garantiezusage und Fixkosten-Zuschuss. Ein Ansuchen auf Bankkredit (Garantiezusage) kann unabhängig von Inanspruchnahme eines Fixkosten-Zuschusses getätigt werden. Für die Gesamtabwicklung des Prozesses zeichnet sich hierfür die dafür neu gegründete Organ COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ab.
Garantiegeber
Der Staat fungiert hierbei als Garantiegeber für Unternehmen, die wegen Corona-Krise in einer schwerwiegende Liquiditätsengpass befinden. Somit soll es möglich sein, über seiner Hausbank (Single-Point of Contact) schnell zu einem Bankkredit zu gelangen. Die Garantie der Republik deckt dabei 90 Prozent der Kreditsumme ab. Weitergeleitet wird der Antrag an die aws (bei Klein- und Mittelbetriebe) bzw. OeKB (Großunternehmen) bzw. ÖHT (bei Tourismusunternehmen). Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme sind (stark vereinfacht):
Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich; auch die wesentliche operative Tätigkeit muss in Österreich liegen. Für AGs gelten Begrenzungen für Boni an die Vorstände sowie für Dividendenzahlungen. Das Unternehmen darf vor der Corona-Krise sich nicht schon in Schwierigkeiten befunden haben.
Zuschüsse
Ab Anfang Mai können Antrag an Fixkosten-Zuschuss gestellt werden; um genauer zu sein, eine Registrierung um das Ansuchen kann bei aws hinterlegt werden. Die Bewilligung des Ansuchens kann bis 75% der Fixkosten-Zuschuss bedeuten.  Wichtig ist hier zu erwähnen, dass Personalkosten in diesem Fall nicht als Bestandteil der Fixkosten zu verstehen sei. Zusätzlich zu Fixkosten Anteil gilt auch die Regelung, dass Wertverlust bei verderblichen Waren, sofern diese mind. 50% des Wertes verlieren, bis 75% vergütet wird.


>>Unternehmen/Angestellte
COVID-19-Kurzarbeit
Über die Möglichkeit der Kurzarbeit ist viel in der Öffentlichkeit erläutert worden. Daher sehe ich hier von einer detaillierten Wiedergabe der Darstellung ab. Die wichtigsten Fakten dazu: Zur Abrechnung ist zwingend über ein eAMS Konto zu verfügen. Da die Geschäfte früher als ursprünglich geplant (Dauer der Kurzarbeitsvereinbarung in den meisten Fällen 3 Monate /Mrz-Mai od. Apr-Jun) aufmacht, sei hier erwähnt, dass hierbei sich um keinen Verstoß gegen den Vertrag vorliegt. Bei der Abrechnung allerdings sinkt die Zahl der Ausfallstunden und daher auch die Kurzarbeitsbeihilfe.


Weiterführende Verlinkung
BMF
Corona-Hilfspaket
WKO
Corona-Steuer Sonderregelung
Corona-Steuer Zahlungserleichterung
Härtefall-Fonds: Phase II
Corona-Hilfe-Fonds
Corona-Hilfe-Fonds: Beispiele
aws
Corona-Hilfe-Fonds: Fixkosten Zuschuss
Corona-Hilfe-Fonds: Überbrückungsgarantie
AMS
COVID-19-Kurzarbeit